Satzung
des Schwimm-Club Wiking Herne 1921 e.V.
Stand: 05.Januar 2025
I. Name, Sitz und Zweck
§1
Der Verein wird im Mai/September 1921 gegründet und führt den Namen Schwimm-Club Wiking Herne 1921 e.V.
Er hat seinen Sitz in Herne und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Herne unter der Nr. 77 eingetragen.
Dr Schwimm-Club Wiking Herne ist Mitglied im Deutschen Schwimmverband.
§2
- Die Vereinsfarben sind blau/weiß
- Vereinsabzeichen, SCW mit 3 Wellenlinien auf blau oder weissem Grund
§3
Zweck des Vereins ist:
- Die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege verwirklicht.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51ff der Abgabenverordnung ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘.
- Der Verein ist selbstlos tätig, da er nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (siehe hierzu §55 Abgabenverordnung).
§4
Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassistischen und religiösen Bindungen. Betätigungen dieser Art innerhalb des Vereins sind nicht zulässig und können zum Ausschluß führen.
Der Verein strebt die Mitgliedschaft im ‚Aktionsbündnis gegen sexualisierte Gewalt im Sport des Landessportbundes NRW und seiner Sportjugend‘ an. Es ist ein Ehrenkodex erstellt worden, der Bestandteil dieser Satzung ist und von allen Mitgliedern anerkannt und im Vereinsleben angewendet werden soll.
Gender-Hinweis
Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich -sofern nicht anders kenntlich gemacht- auf alle Geschlechter.
§5
- Die Satzung des Vereins und seine Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des jeweiligen Fachverbandes und seiner Gliederungen nicht widersprechen.
- Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des jeweiligen Fachverbandes und seiner Gliederungen sind auch für das Mitglied der dem Fachverband zugehörigen Abteilung verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeit an und bestätigt damit den Empfang der Vereinssatzung.
§6
Aufgaben und Organisation der Vereinsjugend sind in der Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
II. Mitgliedschaft
§7
Die Mitgliedschaft kann nach Vorlage eines ordnungsgemäß unterschriebenen Aufnahmeantrages erworben werden. (Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.) Jugendliche im Sinne dieser Satzung sind Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
- Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung, die Jugendordnung und den Ehrenkodex als bindend für sich an.
- Die Aufnahme kann ohne Angabe eines Grundes abgelehnt werden. In diesem Falle kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die der erweiterte Vorstand, und falls erforderlich die Jahreshauptversammlung entscheidet.
- Die Aufnahmegebühr und die Beiträge werden durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Beiträge sind im Voraus zu entrichten und sind eine Bringeschuld. Erfolgt jeweils 6 Wochen vor dem 30.06. bzw. 31.12. eines Jahres eine schriftliche Austrittserklärung, so endet die Mitgliedschaft mit diesen Daten. Bis zu diesen Daten muß der Beitrag gezahlt werden. Der Vorstand kann auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
§8
- Als Mitglieder werden geführt:
- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Alle Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange durch den Verein und das Recht, an allen gruppenbezogenen Einrichtungen des Vereins teilzunehmen.
- Sei haben die Pflicht, sich nach den Satzungen des Vereins zu richten und sich ehrenhaft und kameradschaftlich innerhalb des Vereins zu verhalten.
- Zur Stimmabgabe berechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Diese haben auch das aktive und passive Wahlrecht. In den geschäftsführenden Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das laut Gesetz erforderliche Alter zur Erlangung der vollen Geschäftsfähigkeit erreicht haben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, die Übertragung auf eine andere Person ist nicht zulässig.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann nur auf der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Die zu ehrende Person muß sich in besonderem Maße um den Verein und die Förderung des Sports verdient gemacht haben.
§9
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austrittserklärung
- Tod
- Ausschluss
- Auflösung des Vereins
2. Der Austritt muß zum Ende eines Halbjahres (§7.5) und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) erforderlich.
3. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden.
Das kann insbesondere der Fall sein bei:
– grobem Verstoß gegen die Satzung
– unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereins
– grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft
– vereinsschädigenden Äußerungen in der Öffentlichkeit
4. Ein Antrag auf Ausschluß eines Mitglieds muß unter Angabe von Gründen und Beweisen schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
5. Über den Ausschluß entscheidet der geschäftsführende Vorstand, er ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
6. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Gesamtvorstand in seiner nächsten Sitzung.
7. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde bzw. den Antrag besteht die Mitgliedschaft bzw. Beitragspflicht.
III. Vereinsorgane
§10
Organe des Vereins sind
- Die Jahreshauptversammlung
- der Vorstand
§11
- Die Jahreshauptversammlung ist das allein bestimmende Organ des Vereins.
- Zur Jahreshauptversammlung lädt der 1. Vorsitzende alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Ladung erfolgt schriftlich, elektronisch, oder durch Aushang.
- Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Änderungen der Anträge oder Zusatzanträge, die sich aus der Diskussion ergeben, sind möglich, wenn sich dafür die nach 4. genannte Mehrheit ergibt.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Satzungsänderungen können nur mit Dreifünftel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen geschlossen werden.
- Die Anträge zur Jahreshauptversammlung sind den Mitgliedern rechtzeitig durch Aushang bekanntzugeben.
- Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist mit Drei-fünftel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
- Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.
- Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
§ 12
- Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll in der Regel im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres stattfinden.
- Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
- Verlesung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
- Berichte der Vorstandsmitglieder
- Bericht der Kassenprüfer
- Vorlage des Haushaltsvoranschlags
- Diskussion der Berichte
- Wahl eines Versammlungsleiters
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen
- Beschlußfassung über die Anträge
- Verschiedenes
3. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen; es ist vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§13
Der Geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist verpflichtet, diese innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich -unter Angabe der Gründe- beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
§14
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 1. Geschäftsführer
- dem 1. Kassierer und Sozialwart
- dem 1. Sportlichen Leiter
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und:
- dem 2. Geschäftsführer
- dem 2. Kassierer
- dem 2. Sportlichen Leiter
- dem 1. Jugendwart
- dem 2. Jugendwart
- dem Nichtschwimmer-Obmann
- dem Schriftführer
- dem Werbe- und Pressewart
- dem Zeug- und Gerätewart
- den Besitzern
Dem Vorstand kann ein Ehrenvorsitzender mit Sitz und Stimme angehören.
3. Aufgaben des Vorstandes sind die Verwaltung des Vereins, seine Vertretung nach innen und außen und die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung. Er hat auf die Einhaltung der Satzung und aller anderen Bestimmungen und Ordnungen des Vereins und der übergeordneten Fachverbände zu achten.
§15
- Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Amtsübernahme durch die neugewählten Vorstandsmitglieder im Amt. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Ausscheiden eines im Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitgliedes unverzüglich die Streichung/Änderung zu erwirken.
- Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes eindeutig erklärt haben.
- Für die Wahl des Jugendwartes gelten die Bestimmungen der Jugendordnung. Die Wahl bedarf nicht der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung. Der Jugendwart wird der Jahreshauptversammlung vorgestellt.
- Der Vorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine kommissarische Besetzung des verwaisten Amtes bis zur nächsten Jahreshauptversammlung vorzunehmen. Ds gleiche gilt, wenn auf einer Jahreshauptversammlung ein Amt nicht besetzt werden kann.
- Der geschäftsführende Vorstand kann bei entsprechender Sachlage ein Mitglied des erweiterten Vorstandes oder der Jugendleitung abberufen, wenn in einer Gesamtvorstandssitzung darüber abgestimmt worden ist und sich eine 3/5 Mehrheit ergeben hat.
§16
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer, der 1. Kassierer und der 1. sportliche Leiter. Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, im übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer, der 1. Kassierer und der 1. sportliche Leiter dürfen von ihrer Vertretungsbefugnis in der vorgenannten Reihenfolge nur dann Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§17
- Jedes Vorstandsmitglied ist für sein Ressort eigenverantwortlich tätig.
- Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sollte der geschäftsführende Vorstand monatlich zusammenkommen, der erweiterte Vorstand tritt alle zwei Monate zusammen.
- Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn eine Sitzung (gemäß den Bestimmungen dieser Satzung) einberufen worden ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
§18
- Folgende Ausschüsse sind zu bilden
- Sportausschuß
- Disziplinarausschuß
- Schiedsgericht
2. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit die Bildung weiterer Ausschüsse beschließen.
3. Der Sportausschuß besteht aus
- dem 1. Sportlichen Leiter als Vorsitzenden
- dem 1. Jugendwart
- dem Vertreter Nichtschwimmer-Ausbildung
Soweit Ausschußmitglieder nicht dem Vorstand angehören, sind sie von diesem zu berufen. Dem Ausschuß obliegt es, die sportlichen Aufgaben des Vereins abzuwickeln.
4. Der Disziplinarausschuß besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden als Vorsitzenden
- dem 1. sportlichen Leiter
- dem 1. Jugendwart
Aufgabe dieses Ausschusses ist es, Maßnahmen gegen Mitglieder zu verhängen, die gegen die Vereinsdisziplin verstoßen haben. Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
5. Als Maßnahme können verhängt werden
- einfacher Verweis
- strenger Verweis
- Sperrung für Wettkämpfe und/oder Training bis zu sechs Wochen
6. Das Schiedsgericht besteht aus
- dem Obmann
- den 2 Beisitzern
Dem Schiedsgericht darf kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes angehören.
Die Aufgaben des Schiedsgerichtes bestehen in
- der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern
- der Mitwirkung bei Ausschluß eines Mitgliedes
- der Mitwirkung bei Ablehnung des Antrages zur Aufnahme in den SC Wiking
- der Mitwirkung bei Ehrungen
- der Mitwirkung bei Sperrung für Wettkämpfe/Training
§19
- Die Jahreshauptversammlung wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung der Jahresrechnung. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes und des Schiedsgerichts sein. Die Amtszeit beträgt in Jahr. Wiederwahl ist möglich.
- Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung nach Schluß des Rechnungsjahres zu prüfen und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten.
§20
Zu sämtlichen Sitzungen des Vereins ist der 1. Vorsitzende einzuladen.
§21
Die Aufgaben der Vereinsorgane werden in Ordnungen geregelt. Dies sind:
– Geschäftsordnung
- Finanzordnung
- Jugendordnung
- Ehrenordnung
IV. Auflösung des Vereins
§22
Der Verein kann durch Beschluß der Jahreshauptversammlung aufgelöst werden. Die beabsichtigte Auflösung muß den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden. Zum Auflösungsbeschluß ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung des Clubs ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzung wurde im Januar 1991 gemäß § 71 BGB in das Vereinsregister eingetragen.